Sozialbestattung in Hamburg: Antrag bei der Sozialdienststelle
Wer zur Bestattung verpflichtet ist, die Kosten aber nicht tragen kann, bekommt die erforderlichen Kosten nach § 74 SGB XII vom Sozialhilfeträger übernommen. In Hamburg ist dafür die bezirkliche Sozialdienststelle zuständig.
Redaktion: [Redaktion: Name Autorin], Redaktion Beerdigungskosten Hamburg; fachlich geprüft von [Redaktion: Name], Bestattermeister/in; Gebühren laut Hamburger Gebührenordnung für das Bestattungs- und Friedhofswesen, gültig ab 01.01.2026.
Welche Stelle in Hamburg zuständig ist
- Hat die verstorbene Person in Hamburg bis zum Tod Sozialhilfe bezogen, ist die bisher leistende bezirkliche Sozialdienststelle zuständig.
- War sie in Hamburg gemeldet und hat keine Sozialhilfe bezogen, ist die bezirkliche Sozialdienststelle zuständig, in deren Bereich sie gemeldet war.
- War sie nie in Hamburg gemeldet und hat keine Sozialhilfe bezogen, ist das Bezirksamt Hamburg-Mitte (M/GS 8) zuständig.
- Hat der Hamburger Sozialhilfeträger sie in einer Einrichtung oder einem Heim untergebracht (außer Hamburgische Pflegeheime), ist das Soziale Dienstleistungszentrum 11 im Bezirksamt Eimsbüttel zuständig, Grindelberg 62-66, 20144 Hamburg.
Die Dienstleistungsseite der Stadt hat eine Zuständigkeitssuche nach Wohnanschrift. Den Antrag zur Übernahme von Bestattungskosten können Sie online stellen (Stand der Seite 12.10.2026).
Klären Sie die Kostenübernahme möglichst vor dem Auftrag an den Bestatter.
Antrag, Fristen und Gebühren
Antragsberechtigt ist nur eine bestattungspflichtige Person. Eine Antragsfrist gibt es nicht; die Kostenfrage sollten Sie trotzdem früh klären. Gebühren fallen für den Antrag nicht an. Sie können den Antrag auch nach der Bestattung stellen, dann mit der Originalrechnung des Bestattungsinstituts. Gegen die Entscheidung ist der Widerspruch möglich.
Welche Unterlagen Sie brauchen
Zur verstorbenen Person:
- Nachweis über den Tod
- Nachlassaufstellung mit Kontoauszügen der letzten 3 Monate
- Sparbücher und Lebensversicherungen
- Testament, falls vorhanden
- Aufstellung möglicher Erben
Von Ihnen als antragstellender Person:
- Einkommensnachweise der letzten 3 Monate
- Vermögensnachweise
- Mietvertrag
- Erbschein oder Nachweis der Erbausschlagung
Die Sterbeurkunde erhalten Sie beim Standesamt.
Rechtliche Grundlagen in der Freien und Hansestadt Hamburg
Hamburg ist ein Stadtstaat: Landesrecht und städtische Regeln fallen zusammen. Maßgeblich ist das Hamburgisches Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz, BestattG) vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 379), in Kraft seit 1. März 2020.
Wer zahlt: Die Kosten der Beerdigung tragen nach § 1968 BGB die Erben, in der Regel aus dem Nachlass.
Wer für die Bestattung sorgen muss: Nach § 10 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 11 BestattG haben die Angehörigen für die Bestattung zu sorgen, und zwar in dieser Rangfolge:
- Ehegatte oder Lebenspartnerin bzw. Lebenspartner
- eheliche und nichteheliche Kinder
- Eltern
- Geschwister
- Enkel
Wenn niemand die Bestattung veranlasst: Wird die Bestattung nicht innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes veranlasst, zeigt die Person, die die Leiche verwahrt, dies der zuständigen Behörde an. Die Behörde veranlasst dann umgehend die Bestattung, und zwar auf Kosten der Pflichtigen in der Rangfolge des § 11; mehrere gleichrangige Angehörige haften als Gesamtschuldner (§ 10 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2). Die Hamburger Friedhöfe berechnen für die Vorbereitung einer behördlich veranlassten Bestattung 460,00 € (Nr. 444). Anonym oder als Seebestattung ist eine behördlich veranlasste Bestattung nur zulässig, wenn die verstorbene Person das zu Lebzeiten schriftlich festgehalten hat (§ 12 Abs. 2).
Fristen: Die verstorbene Person muss spätestens 36 Stunden nach Feststellung des Todes in eine Leichenhalle überführt werden (§ 6 Abs. 1). Eine feste Höchstfrist in Tagen für die Bestattung nennt das Gesetz nicht; nach 10 Tagen ohne veranlasste Bestattung greift aber § 10 Abs. 1 Satz 4. Urnen sollen innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beigesetzt werden, sonst veranlasst die Behörde die Beisetzung in einer Reihengrabstätte (§ 16 Abs. 3).
Ort der Beisetzung und Ruhezeit: Beisetzungen, auch von Urnen in Kolumbarien, sind nur auf Friedhöfen erlaubt; Ausnahmen im Einzelfall lässt die Behörde zu (§ 16 Abs. 1). Eine Seebestattung ist zulässig, wenn sie dem Willen der verstorbenen Person entspricht (§ 16 Abs. 2). Die Ruhezeit beträgt 25 Jahre für Leichen und Urnen (§ 28 Abs. 1).
Sozialbestattung: Können die Verpflichteten die Kosten nicht tragen, übernimmt der Sozialhilfeträger nach § 74 SGB XII die erforderlichen Kosten. Nach § 98 Abs. 3 SGB XII gilt: Hat die verstorbene Person Sozialleistungen bezogen, ist die bisher leistende Stelle zuständig, sonst der Sozialhilfeträger am Sterbeort. In Hamburg ist das die bezirkliche Sozialdienststelle. Klären Sie die Kostenübernahme möglichst vor dem Auftrag an den Bestatter.
Quelle: Hamburgisches Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz, BestattG) vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 379), in Kraft seit 1. März 2020. Diese Hinweise ersetzen keine Rechtsberatung.
Wann der Sozialhilfeträger die Kosten übernimmt
Übernommen werden die erforderlichen Kosten, soweit es den Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, sie selbst zu tragen (§ 74 SGB XII). Geprüft wird dabei, was aus dem Nachlass, einer Lebensversicherung oder einem Bestattungsvorsorgevertrag zur Verfügung steht, und wie Einkommen und Vermögen der antragstellenden Person aussehen.
Zur Orientierung bei den Friedhofsgebühren: Eine Urne im unbekannten Feld in Öjendorf ohne Trauerfeier kostet einschließlich Krematorium 941,00 €, ein Urnenreihengrab mit Kapelle an einem Werktag 2.423,00 €und ein Reihengrab mit Sarg und Kapelle 2.680,00 €. Veranlasst die Behörde die Bestattung, weil sich niemand kümmert, berechnen die Hamburger Friedhöfe zusätzlich 460,00 € für die Vorbereitung (Nr. 444). Welche Leistungen im Einzelfall als erforderlich gelten, entscheidet die Sozialdienststelle.
Unser Rat: Kosten vor dem Auftrag klären
Klären Sie die Kostenübernahme möglichst vor dem Auftrag an den Bestatter. Dann wissen Sie, welche Leistungen übernommen werden, und vermeiden Kosten, die über das Erforderliche hinausgehen. Sagen Sie dem Bestatter gleich zu Beginn, dass ein Antrag auf Kostenübernahme läuft, und bewahren Sie alle Rechnungen und Belege auf.
Einen Kostenvoranschlag, den Sie der Sozialdienststelle vorlegen können, erhalten Sie über unsere Anfrage. Wie sich die Gebühren zusammensetzen, lesen Sie auf der Startseite.